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Kompetenz

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Allgemeine geschäftsbedingungen

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Zuletzt geändert am 19 Juni 2020


ED Metallbearbeitung GmbH
Carsten-Dreßler-Straße 10
28279 Bremen
Deutschland


1.) Allgemeines

Allen Angeboten und Verträgen gegenüber Unternehmen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Entgegenstehende oder von unseren nachfolgend abgedruckten Bedingungen abweichende Konditionen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben, es sei denn, diese wären ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.


2.) Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung bzw. werden verbindlich mit dem Beginn der Auftragsausführung.

Alle Erklärungen, die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtet sind, sind schriftlich niederzulegen. Diese sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB zugesandt.


3.) Angaben auf Zeichnungen oder in anderer Form

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den zwischen uns vereinbarten und von uns schriftlich bestätigten Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine Haftung für die Bestimmung der Werkstoffqualität und für Korrosionsschäden übernommen.

Angaben in Prospekten, Zeichnungen, Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen, einschließlich der dort aufgeführten Gewichts- und Maßangaben, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und dienen nur als branchenübliche Näherungswerte.

Die von uns genannten Maß-, Gewichts- und Stückzahlen bewegen sich im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und sind auch in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen keine Beschaffenheitsgarantie.

Messwerte aus frei programmierbarer Zusatzeinrichtung. Die geeichten Messwerte können eingesehen werden.


4.) Urheberrechte

An Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen, Prospekten, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Formen, gefertigten Vorrichtungen und Werkzeugen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht benutzt, Dritten nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder bekannt gegeben werden. Für alle durch Nichtbeachtung dieser Festlegung entstehenden direkten oder indirekten Schäden haftet der Besteller.


5.) Preise

Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet.
Soweit unsere Lieferung vertragsgemäß oder aber auf Wunsch des Bestellers später als zwei Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, bei während dieses Zeitraums eingetretener Änderung der Rohstoffpreise und/oder der Löhne, eine hierauf basierende neue Preisberechnung vorzunehmen.

Soweit wir Ware zur Weiterverarbeitung erhalten, gelten die mit dem Besteller getroffenen Preisvereinbarungen unter der Voraussetzung, dass uns der Besteller seine Waren frühzeitig zur Verfügung stellt, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann. Bei einer verspäteten Zurverfügungstellung, die dadurch zu Lieferterminverzögerungen führt sind wir berechtigt, eine Preisanpassung an während dieses Zeitraums veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) für am Liefertag gültige Preise vorzunehmen.

Voraussetzung für die Geltung der vereinbarten Preise ist, dass die der Vereinbarung zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretende Behinderungen (z.B. ungenaue oder unrichtige vom Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen, unvollständige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
Verträge ohne Preisvereinbarung werden zum jeweils gültigen Tagespreis berechnet.


6.) Zahlungen, Zahlungsverzug

Die vereinbarte Vergütung ist zahlbar gemäß den jeweils mit dem Besteller vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in unserer Auftragsbestätigung.

Wechsel werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Im Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet.

Nach Ablauf der vereinbarten oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB) zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Skonto wird nicht gewährt.

Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall – trotz Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.


7.) Lieferung

Die in den Angeboten angegebenen Lieferfristen sind nur als Erfahrungswerte zu betrachten und sind für uns nicht bindend. Voraussetzung für den Beginn und die Einhaltung von uns angegebener Lieferzeiten ist die Abklärung aller technischen Fragen sowie der rechtzeitige Eingang aller vom Besteller zu erbringenden Leistungen (Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, Pläne, sonstige Unterlagen, ...).
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, die vom Besteller zur Durchführung der Arbeiten an uns zu erbringen sind, ist unser jeweiliges Lieferwerk.

Bei nachträglichen Auftragsänderungen ist die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit unwirksam und ein neuer Liefertermin schriftlich zu vereinbaren, bzw. wird auf Anfrage von uns genannt.

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Ausfall an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

Sollte ein vereinbarter Liefertermin aus Gründen überschritten werden, die wir zu vertreten haben, hat der Besteller uns schriftlich eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu setzen. Erst nach fristlosem Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Die Lieferfrist ist mit Übergabe der Ware an den Frachtführer eingehalten.

Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der Mengen sind zulässig.

Bei der Lieferung der Ware sind fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten und Stückzahlen bis zu 10% gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge, der einzelnen Teillieferung, als auch der einzelnen Bestellpositionen. Wenn schriftlich keine besonderen Maßtoleranzen vereinbart wurden, gelten die allgemein bekannten DIN/EN-Normen. Im Fall von nicht in den DIN/EN-Normen gelisteten Waren oder falls keine besonderen Toleranzen schriftlich vereinbart wurden, gelten Freimaßtoleranzen.


8.) Teillieferungen

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind für den Besteller unzumutbar.


9.) Abrufaufträge

Soweit mit dem Besteller Abrufaufträge vereinbart sind, sind diese mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung in ungefähr gleichen Monatsmengen in maximal 12 Monaten abzurufen. Werden die vereinbarten Einzelabrufe auf Kundenwunsch erheblich erhöht, behalten wir uns Lieferverzögerungen in angemessenem Maße vor. Werden die vereinbarten Einzelabrufe erheblich verringert, behalten wir uns die Anpassung der Fracht- und Verpackungskosten vor. Werden die vereinbarten Einzelabrufe auf Kundenwunsch um mehr als 2 Monate hinausgezögert, sind wir berechtigt, Lagerkosten in angemessener Höhe zu berechnen. Ebenso behalten wir uns vor, von der Preisanpassungsklausel im § 5 Gebrauch zu machen.


10.) Versand, Gefahrübergang, Versicherung

Alle Lieferungen unseres Hauses erfolgen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000). Hiernach geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware auf den Besteller mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer in unserem Lager über.

Die Wahl des Versandweges und der Versandart behalten wir uns mangels gegenteiliger Anweisung durch den Besteller vor. In der Regel wird das Material unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Nur soweit dies handelsüblich ist, liefern wir verpackt. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie durch sonstige versicherbare Risiken versichert.

Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.


11.) Abnahme

Soll die Ware oder eine sonstige Leistung förmlich abgenommen werden, so bestimmen wir Ort und Zeitpunkt der Abnahme. Die Kosten der Abnahme trägt unser Vertragspartner. Erscheint unser Vertragspartner nicht zur Abnahme, können wir eine Frist von 7 Tagen zur förmlichen Abnahme mit dem Hinweis setzen, dass unsere Lieferung als abgenommen gilt, sofern unser Vertragspartner nicht innerhalb der 7-Tage-Frist zur Abnahme erscheint. Nach dem 7. Tag gilt unsere Leistung sodann als abgenommen. Sonderregelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Wir sind dann zur Versendung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die mit der Abnahme verbundenen Kosten trägt der Besteller.


12.) Mängelansprüche

Die Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Lieferungen bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird von uns nur übernommen, wenn dies in den Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich aufgeführt ist und durch uns schriftlich bestätigt wird. In den übrigen Fällen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller.

Die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller begründen grundsätzlich keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigten Vereinbarung.
Der Besteller hat unsere Lieferungen nach Erhalt unverzüglich hinsichtlich Transport- und Verpackungsschäden, sowie der Liefermenge und anderer offensichtlicher Liefermängel zu überprüfen und etwaige, hierbei festgestellte Mängel auf den Lieferpapieren zu dokumentieren und uns umgehend schriftlich zu melden. Weitergehende, nicht versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist nach Durchführung die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

Sollte der Besteller bei der Überprüfung Mängel feststellen, hat er uns unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Lieferung zu geben. Auf Verlangen unsererseits ist die beanstandete Lieferung nach unserer Weisung ganz oder teilweise auf unsere Kosten uns zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit hierbei anfallenden Fracht-, Verpackungs-, Überprüfungs- und weiteren daraus entstandenen Nebenosten vor. Für Ware, die wir ausdrücklich als deklassiertes Material („II-AMaterial“) verkauft haben, stehen dem Besteller keine Mängelansprüche für Fehler vor, die wir im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegeben haben, bzw. mit denen er üblicherweise zu rechnen hat.

Bei berechtigter Mängelrüge hat uns der Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Sodann leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Bei fehlerhaften Teilen an montagefertigen Elementen erfolgt die Nachbesserung grundsätzlich durch einen Austausch der mangelhaften Teile, nicht jedoch des ganzen Elementes bzw. der gesamten Lieferung. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zum Zeitpunkt der Beanstandung die Beschaffung, Nachbesserung und/oder Neuanfertigung der mangelhaften Teile unter marktüblichen Gesichtspunkten erfordert. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung.

Werden unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die Lieferungen durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, stehen dem Besteller keine Rechte bei Mängeln zu. Nimmt der Besteller selbst oder durch Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere schriftliche Freigabe an der Lieferung vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns wegen des Unternehmerrückgriffs im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Erhöhte Mehraufwendungen wegen zur Nacherfüllung entstehender Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese darin die Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt auch im Falle von Rückgriffsansprüchen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftung nach Ziffer 13 ersatzfähig.

Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerk), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigen Verschweigens von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.


13.) Allgemeine Haftungsbestimmungen

Soweit wir auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem mit dem Besteller geschlossenen Schuldverhältnis bzw. aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, haften wir nur wie folgt:

Die Haftung unseres Hauses, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist, beschränkt.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Für diesen Fall ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Dieser Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aber für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.

Bei einer Haftung nach den obigen Regelungen ist diese der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer solchen Vertragsverletzung vorhersehbar war bzw. die uns unter Berücksichtigung aller Umstände bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, oder bei verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehbar war. Für den Fall der Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden als Folge einer mangelhaften Warenlieferung greift unsere Ersatzpflicht nur für solche Schäden ein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Die vorgenannten Regelungen gelten im gleichen Umfang auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie bleiben unberührt.

Die Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.


14.) Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


15.) Beistellungen

Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände wie Halb- und Fertigerzeugnisse des Bestellers verwahren wir nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Unsere Haftung für diese richtet sich nach Ziffer 13.

Die uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Werkstoffe, Teile, Halbfabrikate, Werkzeugvorrichtungen oder anderen Teile müssen wir nur einer vorherigen Prüfung unterziehen, wenn dies mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart und die Kostentragung geregelt worden ist. Für Materialfehler oder aus anderen für uns nicht zu vertretenden Umständen sich zeigende Unverwendbarkeit von Beistellungen kann der Besteller keine Ansprüche gegen uns herleiten. Er hat uns die entsprechenden Teile kostenfrei und frachtfrei zu ersetzen sowie die mangelhaften Teile kostenfrei und frachtfrei zurückzunehmen.


16.) Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck beim Besteller den Betrieb zu betreten.

Der Besteller erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Wir sind auch berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen. Diesem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies insbesondere keine verbotene Eigenmacht darstellt.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.

Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden kann.

Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in allen mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.

Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Bestellers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung des Unternehmens des Bestellern sowie bei einem Verstoß des Bestellern gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Blitzschlag und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller uns oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.


17.) Schutzrechte Dritter

Für den Fall, dass wir nach Vorgaben (Zeichnungen, Muster, Modelle, ...) oder unter der Verwendung von beigestellten Werkstücken des Bestellers liefern, steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Soweit eine solche Schutzrechtverletzung geltend gemacht wird, stellt der Besteller uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt eventuell hieraus resultierenden Schaden. Eine Lieferverpflichtung unseres Hauses besteht nicht, wenn ein Dritter unter Berufung auf ein ihm angeblich gehöriges Schutzrecht die Herstellung der Lieferung untersagt. Die Abwehr solcher Ansprüche obliegt allein dem Besteller, wir sind hierzu nicht verpflichtet.

Eine Haftung für Beschädigungen oder Verlust der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Werkstücke, Zeichnungen, Muster, Werkzeuge oder ähnliches besteht nicht. Soweit der Besteller für die von ihm übergebenen Gegenstände eine Versicherung wünscht, so wird diese von uns nur auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Soweit Fertigungsmittel von uns für die Durchführung der Arbeiten hergestellt werden, bleiben diese – unabhängig von der Bezahlung oder teilweisen Bezahlung durch den Besteller – unser Eigentum, es sei denn, dass eine abweichende schriftliche Regelung mit dem Besteller existiert.


18.) Ausfuhrnachweis

Holt der Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässig ist selbst oder aber durch einen Dritten unsere Leistungen ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis uns unverzüglich beizubringen. Solange dieser Nachweis vom Besteller nicht erbracht ist, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz auf den vollständigen Rechnungsbetrag zu zahlen.


19.) Exportkontrolle

Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Beschränkungen bzw. Verbote aufgrund von nationalen, supranationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Dem Kunden ist bekannt, dass jedweder verbotswidrige Export und jedwede verbotswidrige Verwendung von uns gelieferter Ware eine schwerwiegende Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der Firma Herma train Components GmbH bedeutet, dies auch dann, wenn der Rechtsverstoß im Zusammenhang mit Export bzw. Verwendung nicht durch den Kunden selbst, sondern durch Dritte erfolgt. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung des Vertrages nach den für uns geltenden nationalen, supranationalen oder internationalen Bestimmungen verboten wäre, sind wir jederzeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche zu.

Der Export von Waren der Firma Herma train Components GmbH kann (beispielsweise aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks) einer Genehmigungspflicht durch die dafür zuständigen Exportkontrollbehörden unterliegen. Sofern für die Lieferung an den Kunden die Erteilung einer Genehmigung durch die zuständigen Exportkontrollbehörden (Ausfuhrgenehmigung oder Verbringungsgenehmigung) erforderlich ist, gehen etwaige Lieferverzögerungen aufgrund der Dauer der Bearbeitung eines solchen Genehmigungsverfahrens nicht zu unseren Lasten und berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadensersatzforderungen. Gleiches gilt für den Fall der Versagung einer solchen Genehmigung.

Der Kunde verpflichtet sich, vor jedweder Weiterlieferung von Ware, die von uns an den Kunden verkauft bzw. an diesen geliefert worden ist, sämtliche einschlägigen Ausfuhrvorschriften und – bestimmungen der EU und aller EU-Mitgliedstaaten strikt zu beachten. Soweit danach für den Kunden die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, hat der Kunde diese in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen.

Der Kunde wird insbesondere sicherstellen, dass von uns gelieferte Ware nicht für rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung (einschließlich Trägertechnologie) bestimmt ist, sofern nicht für eine Lieferung zu einem dieser Verwendungszwecke eine wirksame Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Exportkontrollbehörden erteilt worden ist.

Der Kunde verpflichtet sich ferner, alle Empfänger von uns an den Kunden gelieferter Ware schriftlich auf die Beachtung einschlägiger Ausfuhrvorschriften der EU und der EU-Mitgliedstaaten hinzuweisen.


20.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Delmenhorst.

Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen mit dem Besteller ist Oldenburg, wenn dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Vertragssprache ist deutsch.


21.) Salvatorische Klausel

Sofern ein Teil des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam ist, wird davon der übrige Teil des Vertrages in seiner Wirksamkeit nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


22.) Datenschutzbestimmungen

Wir sind berechtigt, Schriftverkehr elektronisch zu archivieren. Die Daten werden gemäß den gültigen Datenschutzgesetzen vertraulich behandelt. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten, die wir bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhalten, gleich ob von Ihnen selbst oder von Dritten, im Sinne des Datenschutz-Gesetzes verarbeiten. Diese werden von uns streng vertraulich behandelt und dienen ausschließlich dem Zweck, Ihre Anfragen, Bestellungen und Lieferungen zu bearbeiten.

Sie werden ausschließlich von Mitarbeitern und autorisierten Handelspartnern der Firma Herma Train Components GmbH oder ihrer Tochtergesellschaften genutzt.

Die Firma Herma Train Components GmbH ist berechtigt, Ihre Angaben durch eine Schutzgemeinschaft für Warenkreditgeber, wie z.B. Creditreform, überprüfen zu lassen.

Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolgt entsprechend der deutschen Datenschutzbestimmungen.

Ihnen wird auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er Sie betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilt. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht. Diese Vereinbarung gilt als Einwilligung im Sinne des Datenschutzgesetzes.


23.) Gültigkeit und Beginn

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle vorangegangenen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Bremen, 15. Juni 2020